06.04.2020

Temporäre Verkehrsvorschriften: Fussgänger- und Fahrverbot zur Verhinderung von Menschenansammlungen.

Gemäss Art. 6 Abs. 4 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Stand am 17. März 2020, SR 818.101.24) ist die Anzahl der anwesenden Personen vor Ort zu limitieren und Menschenansammlungen sind zu verhindern. Das Social Distancing ist die zentrale Voraussetzung für die Eindämmung der Epidemie. Trotz der Ausrufung der ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 Epidemiengesetz (SR 818.101) am 13. März 2020 hat sich in den vergangenen Tagen gezeigt, dass sich in gewissen Gebieten weiterhin unzulässige Menschenansammlungen bilden und somit die notwendigen Massnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht an allen Örtlichkeiten gehörig eingehalten werden. So versammelten sich bei schönem Wetter an den üblichen Örtlichkeiten im öffentlichen Raum viele Personen, was zur Nichteinhaltung der nötigen Distanzen zwischen den Menschen führte. Die Kantonspolizei Zürich und die Kommunalpolizei Region Pfäffikon rückten mehrere Mal aus, um Situationen zu begutachten. Sie mussten in zahlreichen Fällen intervenieren. Zum Teil mussten Menschenansammlungen aufgelöst und Wegweisungen ausgesprochen werden. Es ist der Polizei nicht möglich, grössere Menschenansammlungen auf Anlagen und Plätzen in den Gemeinden Pfäffikon, Fehraltorf, Hittnau und Russikon nachhaltig zu verhindern, solange sämtliche Bereiche für die Bevölkerung zugänglich sind. Deshalb sind zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit entsprechende Vollzugsmassnahmen notwendig.

Gestützt auf Art. 3 Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01), die eidgenössische Verordnung über die Strassensignalisation (SSV, SR 741.21), § 27 Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (Kantonale Signalisationsverordnung, LS 741.2), Art. 3 lit. b Vorschriften über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes

verfügt die Regionale Führungsorganisation (RFO):

1. Im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage gemäss der Epidemiengesetzgebung ergehen ab sofort folgende Verkehrsvorschriften:

Allgemeines Fussgänger- und Fahrverbot
Für Motorfahrzeuge, Fahrradfahrende, Zufussgehende und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten ist der Zugang auf öffentlichem Grund gemäss Absperrung und Signalisation in den Gemeinden Pfäffikon, Fehraltorf, Hittnau und Russikon verboten.

2. Die temporären Verkehrsvorschriften treten sofort in Kraft und gelten für die Dauer der ausserordentlichen Lage gemäss Epidemiengesetzgebung.

3. Die temporären Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale beziehungsweise der Zugangssperren rechtsverbindlich und sind wirksam.

4. Der Vollzug obliegt der Kantonspolizei Zürich und der Kommunalpolizei Region Pfäffikon.

5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses wird zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die aufschiebende Wirkung entzogen.

Pfäffikon, 7. April 2020
Regionale Führungsorganisation der Gemeinden Pfäffikon, Fehraltorf, Hittnau, Russikon