Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, Bau und Zonenordnung (BZO), Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der teilweisen Nichtgenehmigung der Baudirektion, Festsetzung, Pfäffikon
Angaben zum Inhalt:
Die Gemeindeversammlung Pfäffikon hat am 16. September 2024 folgende Beschlüsse gefasst:
Teilrevision Nutzungsplanung 2023 (BZO-Revision IVHB / Umzonung Tumbelenstrasse Nord
1. Mit Bezug auf die Umzonung des Areals Tumbelenstrasse Nord wird die Vorlage an den Gemeinderat zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Vorlage mit den gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung beschlossenen Bereinigungen genehmigt.
Der Kanton Zürich, Baudirektion, hat mit Verfügung KS 0076/25 vom 5. Juni 2025 eine teilweise Nichtgenehmigung mit folgendem Inhalt verfügt:
I. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Pfäffikon mit Beschluss vom 16. September 2024 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv ll und III genehmigt.
II. Die Bestimmungen Art. 44 BZO «Voll- statt Attikageschoss» und Art. 45 Abs. 2 BZO «Emissionsbeschränkung» werden nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).
III. Der Teilsatz «Es wird auf § 238a Abs. 1 PBG verwiesen», ist von Art. 40 Abs. 1 BZO in Art. 40 Abs. 2 BZO «Begrünung / Grünflächen», zu verschieben (Korrektur Kanzleifehler).
Beschluss-/Verfügungsnummer: KS-0076/25
Beschluss-/Verfügungsdatum: 05.06.2025
Gerichtliche Entscheidinstanz: Baurekursgericht des Kanton Zürich
Angaben zur Auflage
Die Unterlagen liegen, während 30 Tagen, vom 4. Juli – 3. August 2025 auf der Gemeindeverwaltung Pfäffikon, Bau und Umwelt, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon, während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf, oder können auf der Website der Gemeinde Pfäffikon ZH eingesehen werden.
Rechtliche Hinweise
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den teilweisen Nichtgenehmigungsentscheid der Baudirektion bezüglich Kommunale Nutzungsplanung – Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
digitale Unterlagen:
- Kantonale Verfügung
- Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV
- Erläuterungsbericht, Anhang A
- Synoptischer Darstellung
- Zonenplan
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 03.08.2025