Diese Website verwendet Cookies um Dienste bereitzustellen und Zugriffe zu analysieren. Durch die weitere Nutzung dieser Website stimmen Sie unseren Cookie-Richtlinien zu. Mehr erfahren

Namenserklärung

Namenserklärung nach Scheidung / Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Nach der Scheidung / Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist es möglich den Ledignamen wieder anzunehmen. Eine gesetzliche Frist besteht seit Januar 2013 nicht mehr.

Personen, die vor dem 01.01.2013 geheiratet haben und damals den Familiennamen des Partners oder einen Doppelnamen angenommen haben, können ebenfalls durch eine Namenserklärung auf ihren Ledignamen zurück.

Die Änderung des Familiennamens erfolgt durch eine Erklärung beim Zivilstandsamt.

Bitte vereinbaren Sie für die Namenserklärung telefonisch einen Termin mit dem Zivilstandsamt. Bei dieser Gelegenheit werden wir Sie auch über die notwendigen Unterlagen informieren.

Namenserklärung für das Kind miteinander verheirateter Eltern

Tragen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen und haben diese bei der Eheschliessung bestimmt, welchen Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle weiteren Kinder soweit schweizerisches Recht anwendbar ist.

Namenserklärung für das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei der Geburt den Ledignamen der Mutter. Haben die Kindseltern das gemeinsame Sorgerecht, so können sie innerhalb eines Jahres erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Hat das minderjährige Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es der Namensänderung zustimmt. Die Zustimmung muss das Kind persönlich gegenüber dem Zivilstandsamt abgeben. Das Kind erhält die Bürgerrechte, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrechte anstelle der bisherigen.