Pfäffikon ZH, 337 Usterstrasse, Ruetschbergstrasse bis Obermattstrasse, Strasseninstandsetzung, Schwachstellenbehebung Radweglückenschliessung, hindernisfreier Ausbau und Neubau von Bushaltestellen, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb
Die Usterstrasse in der Gemeinde Pfäffikon ZH zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrstrasse
Nr. 337 geführt. Zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung und des Radfahrerschutzes sieht das Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Pfäffikon ZH folgende Massnahmen vor:
-Instandsetzung Usterstrasse im Bereich km 5.261 – 6.231 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den (aktuell noch nicht beauftragten) Belags- und Baugrunduntersuchungen in Absprache mit dem TBA;
-Anpassung des Umgangs mit Strassen-abwasser im westlichen Bereich des Perimeters (Versickerung über die Schulter) unter Berücksichtigung der kantonalen Gewässerschutzbestimmungen, Sanierung restlicher Teil der Entwässerungsleitungen;
-Erneuerung und Anpassung der öffentlichen Beleuchtung;
-Beibehaltung des bestehenden Rad-/ Gehwegs im Gegenverkehr entlang der Usterstrasse mit Verbesserungsmassnahmen und Anpassung der Verkehrssicherheit;
-Hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Ruetschbergstrasse sowie sicherer Fussgängerübergang im Bereich der Einmündung Ruetschbergstrasse;
-Geschützter Fussgänger- und Fahrradübergang bei der Einmündung Schanzstrasse;
-Neue Rad-/ Fusswegüberfahrt über die Schützenhausstrasse, Verschiebung des bestehenden Fussgängerübergangs um ca. 50 m (Anpassung an Wunschlinie Fuss-gänger);
-Geschützte Querung im Bereich nach der Einmündung der Obermattstrasse für die Dorf einwärts fahrenden Velofahrer;
-Geschützter Fussgängerübergang im Bereich der Einmündung Obermattstrasse.
Angaben zur Auflage
Gemeindeverwaltung Pfäffikon ZH
Bau und Umwelt (2. Stock)
Hochstrasse 1
8330 Pfäffikon
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf.
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.tiefbauamt.zh.ch digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Weitere Unterlagen finden Sie unter diesem Link: Planauflage Pfäffikon, Usterstrasse | Kanton Zürich (zh.ch)
Rechtliche Hinweise
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
Ergänzende rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Pfäffikon ZH, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.
Einsprachen:
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Frist: 31 Tage
Ablauf der Frist: 28.10.2024
Kontaktstelle
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich