12.04.2024

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Fahrstromtotalerneuerung Effretikon – Wetzikon

Gemeinden

Illnau-Effretikon, Fehraltorf, Pfäffikon und Wetzikon

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Daniel Merki, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich

Gegenstand

Im Wesentlichen ist die Totalerneuerung der Fahrleitung auf der Strecke von Illnau-Effretikon nach Wetzikon vorgesehen. Das Projekt ist in vier Teilprojekte unterteilt:

Teilprojekt (TP) 1: km 0.4 – 6.85,

Teilprojekt (TP) 2: km 8.6 – 10.9,

Teilprojekt (TP) 3: km 12.0 – 15.4,

Teilprojekt (TP) 4: km 16.3 – 17.6.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 15. April 2024 bis 14. Mai 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Fehraltorf, Bauamt, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf
  • Stadt Illnau-Effretikon, Abteilung Tiefbau, 3. Stock, Märtplatz 29, 8307 Effretikon
  • Gemeindeverwaltung Pfäffikon, Bauamt, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon ZH
  • Stadt Wetzikon, Stadthaus, Schalter Bau + Planung, 4. OG, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

12. April 2024                                                 Bundesamt für Verkehr, Amt für Mobilität, Kanton Zürich