12.01.2024

Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Chämtnerbach in Wetzikon und Pfäffikon.

Betrifft: 8620 Wetzikon, 8330 Pfäffikon

Öffentliche Bekanntmachung der Festlegung nach § 15 i der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Gestützt auf § 15 g HWSchV wurde vom 9. März 2023 bis zum 8. Mai 2023 der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraum am Chämtnerbach im Siedlungsgebiet der Stadt Wetzikon und der Gemeinde Pfäffikon öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen erheben.

Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die Baudirektion den Gewässerraum am Chämtnerbach im Siedlungsgebiet der Stadt Wetzikon und der Gemeinde Pfäffikon festgelegt.

Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 19. Juli 2023 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) vom 12. Januar 2024 bis zum 12. Februar 2024 während 30 Tagen bei der Stadt Wetzikon (Abteilung Bau, Planung und Umwelt (4. Stock), Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon; für die Einsichtnahme wird eine frühzeitige telefonische Voranmeldung (Tel. 044 931 32 85) empfohlen) und bei der Gemeinde Pfäffikon (Bauamt, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon) öffentlich aufgelegt.
Die Unterlagen sind in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und die Gewässerräume im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 19. Juli 2023 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht wer­den. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 12.2.2024
Kontaktstelle
Baurekursgericht