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Waffen

Verschärftes Waffenrecht  

Das revidierte Waffengesetz ist seit 12. Dezember 2008 in Kraft. Es definiert, was als Waffe gilt, wie Waffen zu erwerben sind und unter welchen Voraussetzungen Waffen getragen werden dürfen. Ferner regelt es das Einführen ins schweizerische Staatsgebiet und die Ausfuhr von Waffen. Es legt weiter fest, unter welchen Voraussetzungen Waffenhändler Waffen herstellen und damit Handel betreiben dürfen.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Neu werden unter anderem Gegenstände wie Imitations-, Schreckschuss- und Softair-Waffen dem Waffengesetz unterstehen. Entsprechend gelten auch für deren Erwerb, das Einführen ins schweizerische Staatsgebiet und die Ausfuhr die Regelung, die das Waffengesetz dafür vorsieht.
  • Der Waffenerwerb im Handel, unter Privaten und auch im Erbgang wird den anderen Erwerbsarten gleichgestellt und erfordert nun eine Ausnahmebewilligung, einen Waffenerwerbsschein oder einen schriftlichen Vertrag je nach Art der zu erwerbenden Waffe.
  • Für Feuerwaffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden dürfen, ist eine Meldepflicht vorgesehen, so dass auch diese Waffen zurückverfolgt werden können.
  • Weiter wird das missbräuchliche Tragen und Mitführen gefährlicher Gegenstände verboten. Dazu gehören z.B. Hammer, Axt, Baseballschläger, Fahrradkette, Schere oder Schraubenzieher. Die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung muss dafür gerechtfertigt werden. Als nicht gefährlich eingestuft ist jedoch das Mitführen eines Armeetaschenmessers.
  • Für die Ausfuhr von Feuerwaffen in einem Schengen-Staat ist ein Begleitschein erforderlich, der die notwendigen Angaben zum Transport enthält. Gestützt darauf werden die vom konkreten Transport betroffenen Schengen-Staaten informiert.
  • Im Hinblick auf eine Vereinfachung der Formalitäten bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr zwischen Schengen-Staaten wird der Europäische Feuerwaffenpass eingeführt.

Alles Wissenswerte zum Waffenrecht ist im Internet unter www.fedpol.admin.ch aufgeführt.