20.07.2022

Stimmrechtsrekurs gegen Gemeindeversammlungbeschluss

Zwei Stimmberechtigte haben gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2022 zur Sanierung des Krebsiweihers und die Offenlegung des Gemisbächli beim Bezirksrat einen Stimmrechtsrekurs eingereicht. Sie bemängeln den beleuchtenden Bericht des Gemeinderates sowie die Verweigerung der Abstimmung über einen Teilrückweisungsantrag zur Vorlage. Der Gemeinderat hat seine Stellungnahme abgegeben und dem Bezirksrat beantragt, den Rekurs als unbegründet abzuweisen. Dessen Entscheid steht noch aus.

Die Gemeindeversammlung hat einen Kredit von1,43 Mio. Franken zur Sanierung des Krebsiweihers und zur Offenlegung des Gemisbächli bewilligt. Schon an der Versammlung haben die beiden Stimmberechtigten bemängelt, der beleuchtende Bericht enthalte falsche Angaben. Die nötigen Landverhandlungen beim Gemisbächli mit den betroffenen Grundeigentümern seien nicht wie vom Gemeinderat dargestellt „einvernehmlich“ verlaufen. Das Gegenteil sei der Fall und der Gemeinderat habe damit der Gemeindeversammlung wichtige Informationen vorenthalten, um einen positiven Entscheid zu erwirken. Weiter werde die eingereichte Initiative der SVP „Kulturgut Dorfbach und Wasserrechte schützen – Wasserkraft nützen“ nicht erwähnt. Die diesbezüglichen Informationen an der Gemeindeversammlung des Gemeinderates seien ohne fachliche Grundlage erfolgt und schliesslich habe der Gemeindepräsident als Versammlungsleiter die Abstimmung über einen Teilrückweisungs-Antrag fälschlicherweise verweigert. Deshalb sei der Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben.

Der Gemeinderat hat nach Aufforderung durch den Bezirksrat zu den Vorwürfen Stellung genommen. Er ist überzeugt, die Stimmberechtigten korrekt informiert zu haben. Der beleuchtende Bericht enthielt alle für die Kreditbewilligung notwendigen Informationen. Die Landbeanspruchung durch die Offenlegung des Gemisbächli ist Teil des separaten Bewilligungsverfahren gemäss Gewässerschutzgesetz. Die diesbezüglichen Rechte können und müssen die Grundeigentümer in diesem gesonderten Verfahren und nicht vor der Gemeindeversammlung geltend machen. Dazu kommt, dass die Grundeigentümer dem Gemeinderat relativ kurz vor der Gemeindeversammlung mitgeteilt haben, dass sie der geplanten Landabtretung so nicht zustimmen wollen. An sich ist dieser Umstand aber für die gemeinderechtliche Kreditbewilligung unerheblich. Nicht zuletzt konnte die Versammlung aufgrund der abgegebenen Voten von dieser Entwicklung Kenntnis nehmen. Die Initiative der SVP wurde erst eingereicht, nachdem der Gemeinderat Antrag und Bericht zur Vorlage verabschiedet hatte. Ausserdem entfalten Initiativen keine Vorwirkung. Zur Abstimmung über Rückweisungsanträge hält der Gemeinderat fest, dass die Stimmberechtigten eine Vorlage zurückweisen können, wenn das Geschäft nicht entscheidungsreif ist, wichtige Informationen für eine Entscheidung fehlen oder sie nicht in der Lage sind, Einzelheiten spontan und sachgerecht zu ändern. Das kantonale Gemeindegesetz spricht in den §§ 22 und 23 immer von „Vorlagen“ und „Geschäften“ als Ganzes. Das gilt nicht nur für Änderungsanträge zu Vorlagen sondern auch zu Rückweisungsanträgen. Deshalb ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung von Teilrückweisungsanträgen die Rede, weil bei einer Aufteilung der Vorlage die damit verbundenen Konsequenzen an der Gemeindeversammlung kaum abschliessend und sachgerecht geklärt werden könnten. An der Gemeindeversammlung muss aber über die Konsequenzen der zu fassenden Beschlüsse Klarheit herrschen. Der Ball liegt nun beim Bezirksrat Pfäffikon, der als Rekursinstanz einen Entscheid fällen muss.

Freundliche Grüsse
Hanspeter Thoma, Gemeindeschreiber