Wahlanordnung Reformierte Kirchenpflege
Erneuerungswahl der Mitglieder der Reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2022 – 2026 am 27. März 2022
Der Gemeinderat (wahlleitende Behörde) ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahl der Mitglieder der Reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2022 – 2026 für den 27. März 2022 an. Gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der Reformierten Kirchgemeinde Pfäffikon sind an der Urne zu wählen:
– 9 Mitglieder der Reformierten Kirchenpflege und dessen Präsident/in
Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 15. Mai 2022 statt.
Gesetzliche Grundlagen
Die Wahlen erfolgen nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 und der zugehörigen Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 sowie der Kirchgemeindeordnung der Reformierten Kirchgemeinde vom 1. Januar 2020.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Pfäffikon ZH hat und der Reformierten Kirchgemeinde angehört.
Wahlvorschläge
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein. Auf Wahlvorschlägen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort anzugeben. Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden. Für die Unterzeichner von Wahlvorschlägen sind Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift erforderlich (§ 24 VO über die politischen Rechte). Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Reformierten Kirchgemeinde Pfäffikon unterzeichnet sein und bis spätestens 15. Dezember 2021 dem Gemeinderat (wahlleitende Behörde), c/o Gemeinderatskanzlei, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon, eingereicht werden. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon oder unter diesem Link.
Publikation der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der 40-tägigen Frist amtlich publiziert. Werden innert 7 Tagen nach der Publikation weitere, von mindestens 15 Stimmberechtigten unterzeichnete Wahlvorschläge eingereicht bzw. sind innert der ersten Frist bereits mehr Vorschläge als zu wählende Mitglieder eingegangen, so ist die Wahl mit einem leeren Wahlzettel durchzuführen.
Wahlzettel mit gedruckten Wahlvorschlägen
Sind weniger oder gleich viele Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, wird ein amtlicher Wahlzettel mit vorgedruckten Wahlvorschlägen verwendet.
Beiblatt (Kandidaten-/Kandidatinnen-Verzeichnis)
Sind mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, wird den Wahlunterlagen ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten, für die innert Frist ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, aufgeführt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirkskirchenpflege Pfäffikon, Patrick Schwarzer, Obermülistrasse 29, 8320 Fehraltorf, erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.
Gemeinderat Pfäffikon als Wahlleitende Behörde
Pfäffikon, 5. November 2021